25.03.15

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

- Urteile -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.  

Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.  

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg. 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.  

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf  Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden. 

Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt. 

* § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB: 

  Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. 

** § 285 Abs. 1 BGB 

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach §  275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruch verlangen. 

Urteil vom 25. März 2015 –VIII ZR 38/14 

LG Mannheim – Urteil vom 27. März 2013 – 8 O 246/11 

OLG Karlsruhe – Beschluss 17. Dezember 2013 – 19 U 83/13 

Karlsruhe, den 25. März 2015 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

24.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine Sachbeschädigung

- Beschlüsse -

Die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2015 entschieden und damit das Berufungsurteil des Landgerichts Essen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen bestätigt.

Die in Marokko geborene, 39 Jahre alte Angeklagte aus Niedersachsen suchte im Juni 2013 die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen auf, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine Collage bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans „Exit wounds“ der israelischen Autorin Rutu Modan. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift „rutu modan exit Wounds“ der Schriftzug „Terror as usual“. Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war „Stop the occupation“ zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht – wie bei flüchtigem Lesen denkbar – die Worte „Beendet die Besatzung“, sondern trage – bei der Veränderung nur ei nes Buchstabens – den Text „Nieder mit Allah“. Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus. Für diese Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Essen die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Essen als unbegründet.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die von der Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Revision ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung im Sinne von § 304 Strafgesetzbuch, so dass ihre Beschädigung als gemeinschädliche Sachbeschädigung zu bestrafen sei. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit könne die Angeklagte weder einen Rechtfertigungsgrund -noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten. Handelte jemand aufgrund einer Glaubens- und Gewissensentscheidung in strafbewährter Weise, so könne er nicht straffrei bleiben, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Angeklagte gehabt. Ihr sei von dem angesprochenen Bibliotheksmitarbeiter angeboten worden, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte i hr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können.

Rechtskräftiger Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom26.02.2015 (5 RVs 7/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

24.03.15

Verbot von Beschneidungsfeiern am Karfreitag bestätigt

- Beschlüsse -

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. März 2015 ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Der Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sog. stillen Feiertagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Die Beschneidung sei für muslimische Männer verpflichtend und die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten. Das Verbot greife demnach unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers – neben Koranlesungen – Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse, habe jedenfalls auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig. Diese Elemente widersprächen – zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 – dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten k& ouml;nne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen. Eine Ausnahme komme hier jedoch nicht in Betracht, weil die fraglichen Beschneidungsfeiern weder an einen Kalendertag gebunden seien noch feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kin-des existierten. Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 135/15 (VG Köln 20 L 1916/14)

20.03.15

Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines  Nutzers

- Urteile -

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG* oder § 3 Abs. 1 UWG** auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. 

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin. 

Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. 

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab. 

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. 

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst. 

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal 

LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11 

Kammergericht – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12 

19.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Weibliche Sichtkontrollen eines Haftraums müssen die Intimsphäre des männlichen Strafgefangenen schonen

- Beschlüsse -

Auch weibliche Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt dürfen männliche Gefangene durch einen Spion oder ein Fenster zum Haftraum überwachen. Bei den Kontrollen ist die Intimsphäre des Gefangenen möglichst zu schonen, Kontrollen sind daher – wenn ihr Sicherungszweck nicht gefährdet wird – vorher anzukündigen, damit einem Gefangenen z.B. die Möglichkeit gegeben wird, eine etwaige Blöße zu bedecken. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.2015 auf die Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen beschlossen.

Der 37 Jahre alte Strafgefangene war zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftiert. Nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt hatte die Anstaltsleitung angeordnet, den Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, zu beobachten. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) führten teilweise auch weibliche Bedienstete durch. In mindestens 3 Fälle n war der Strafgefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte. Der Strafgefangene hat u.a. die Feststellung beantragt, dass seine Beobachtung durch weibliche Bedienstete rechtswidrig gewesen sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Die Sache ist nunmehr von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Nach dem Strafvollzugsgesetz dürfen einem Strafgefangenen, so der 1. Strafsenat, nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich seien. Grundsätzlich sei es zulässig, einen Strafgefangenen durch einen Türspion oder ein Fen ster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – zu beobachten, um einen etwaigen Selbstmord des Gefangenen zu verhindern. Auch bei dieser Kontrollmaßnahme sei allerdings die durch das Grundgesetz geschützte Intimsphäre des Gefangenen möglichst zu schonen. In diese werde eingegriffen, wenn der Gefangene zum Zeitpunkt einer Sichtkontrolle durch weibliche Bedienstete nackt sei. Dem trage der angefochtene Beschluss nicht hinreichend Rechnung.

Die Strafvollstreckungskammer habe daher erneut zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit bestanden habe, dass die Bedienstete den Einblick in den Haftraum zuvor in irgendeiner Form z.B. durch ein Klopfzeichen oder eine Ansprache durch die Haftraumtür ankündige. Auf diese Art und Weise werde es dem Strafgefangenen ermöglicht, einen etwaigen Eingriff in seine Intimsphäre abzuwenden, indem er beispielsweise seine Blöße bedeckte. Andererseits könne auch in Betracht zu ziehen sein, ob ein Sich-bemerkbar-Machen vor dem Betreten des Haftr aums zu unterbleiben habe, weil zu befürchten sei, dass der Gefangene eine Selbstmordabsicht noch zwischen Ankündigung und Sichtkontrolle verwirkliche.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom27.01.2015 (1 Vollz(Ws) 664 u. 665/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

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