Kategoriearchiv 'Beschlüsse'
18.03.15

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und  Videoaufnahmen von Patientinnen

- Beschlüsse -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern. 

Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Nebenklägerinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat hat die Rechtsmittel verworfen, weil die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat. 

Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 328/14 

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 11. November 2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs  

Karlsruhe, den 17. März 2015 

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in Auszügen: 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

13.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Gerichtlich angeordnete Untersuchung durch psychologischen Sachverständigen ? Begleitperson erlaubt

- Beschlüsse -

Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen. Das hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am02.02.2015 beschlossen.

Der verfahrensbeteiligte Kindesvater aus dem Ruhrgebiet erstrebt eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern. Der Senat hat eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Kindesvater zum Explorationsgespräch einbestellt. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig. Dabei wurde sie vom Kindesvater erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei der Kindesvater eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen konnte. Das Ansinnen des Kindesvaters, das bevorstehende Gespräch im Ton aufzuzeichnen oder eine Begleitperson mitzubringen, hat die Sachverständige verweigert. Der Kindesvater hat sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters ist erfolglos geblieben. Die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen gebe keinen Grund, so der Senat, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Sie sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht.

In der Sache hat der Senat die Sachverständige angewiesen, bei den mit dem Kindesvater durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer vom Kindesvater mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen. Andernfalls habe ein zu Begutachtender, so der Senat, keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behaupte er nach dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens ein in diesem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend dargestelltes Explora-tionsgespräch, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen berufen. Wenn dann nicht ausnahmsweise objektive Umstände deren Unrichtigkeit belegen würden, habe der Beteiligte ohne das Hinzuziehen einer später als Zeuge zur Verfügung stehenden Begleitperson keine Möglichke it, die von ihm behauptete Unrichtigkeit zu beweisen. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt müsse die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die bloße Anwesenheit einer Begleitperson hingenommen werden. Eine etwaige Beeinflussung könne der gerichtliche Sachverständige zudem in seinem Gutachten thematisieren, so dass das Gericht diesen Umstand bei seiner Entscheidung würdigen könne.

Der Begleitperson sei allerdings eine Beteiligung am Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen nicht zu gestatten, andernfalls wäre eine Störung oder Beeinflussung der medizinischen oder psychologischen Begutachtung zu befürchten. Die Rechte des zu Begutachtenden würden durch die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme gewahrt.

Vorsorglich weise der Senat darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Kindesvater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des Senats genüge getan werde.

Beschluss des 14. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom02.02.2015, erlassen am 03.02.2015 (14 UF 135/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

06.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Mobiltelefon im Auto – auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Verbot

- Beschlüsse -

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt.

Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Der 1986 geborene Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“, für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.

Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen.

Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2015 (1 RBs 232/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Anmerkung: Zum Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 05.03.2013 die Pressemitteilung „Autofahrer aufgepasst: Verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe“ herausgegeben.

02.03.15

Verwaltungsgericht Minden: Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Bestattung der verstorbenen Gräfin von Schwerin-Krukemeyer auf der Friedhofsinsel Schloss Hüffe erfolglos

- Beschlüsse -

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag eines Familienangehörigen der Verstorbenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Stadt Preußisch-Oldendorf am 18.02.2015 erteilte Genehmigung zur Erdbestattung der Verstorbenen auf der Friedhofsinsel des Schlosses Hüffe abgelehnt.

Der Antragsteller hatte u. a. geltend gemacht, dass die Verstorbene zu Lebzeiten kein vererbliches Recht an der Nutzung der Friedhofsinsel zum Zwecke der Bestattung erworben habe. Auch hygienische Gründe stünden der Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegen.

Nach Auffassung der 11. Kammer musste der Antrag erfolglos bleiben, weil der Antragsteller durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Das Verfahren zur Genehmigung einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes diene primär öffentlichen Interessen. Ein Dritter könne sich gegen eine Ausnahmegenehmigung deshalb nur wenden, wenn er in eigenen Rechtspositionen verletzt sei. Das sei im Falle des Antragstellers auch unter hygiene- und wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen.

VG Minden, Beschluss vom 27.02.2015 – 11 L 180/15 -.

26.02.15

Oberlandesgericht Hamm: Zulässiger Wiederaufnahmeantrag zu einem durch Verurteilung wegen Mordes im Jahre 1986 abgeschlossenen Sicherungsverfahren

- Beschlüsse -

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 abgeschlossenen Sicherungsverfahrens, mit dem der Beschwerdeführer wegen Mordes im Zustand der Schuldunfähigkeit im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, ist zulässig. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Landgerichts Dortmund entschieden.

Am 22.04.1985 wurde im Schellenberger Wald in Essen ein siebenjähriger Junge ermordet. Die Tat hatte der seinerzeit 21 Jahre alte, minderbegabte Beschwerdeführer bei polizeilichen Vernehmungen, gegenüber dem Haftrichter und der psychiatrischen Sachverständigen gestanden, bevor er sie in der Hauptverhandlung des Sicherungsverfahrens bestritt. In dem Sicherungsverfahren ordnete das Landgericht Essen mit Urteil vom 11.11.1986 an, den Beschwerdeführer wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Mordes in e inem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Diese Maßregel wird bis heute fortdauernd in einer Maßregelvollzugsklinik vollzogen.

Im Jahre 2013 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens. Diese begründete er mit einem im Jahre 1997 über einen Rechtsanwalt zu den Strafakten eingereichten Tatgeständnis eines Dritten, das – so der Verteidiger – glaubhaft sei, so dass die früheren geständigen Einlassungen des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen seien.

Das Landgericht Dortmund hat den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom05.09.2014 als unzulässig verworfen, weil das Landgericht Essen seine Verurteilung im Jahre 1986 zu Recht auf das von Täterwissen geprägte Geständnis des Verteilten gestützt habe, das durch die von einem Dritten im Jahre 1997 gemachten Angaben nicht erschüttert werde.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2014 hatte Erfolg. Einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm folgend hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist. Der Senat hat die Sache zur weiteren Durchführung der Beweisaufnahme und zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Im Rahmen der Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs sei – so der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – hypothetisch zu prüfen, ob vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Jahre 1986 möglicherweise anders entschieden worden wäre, wenn dem Gericht das spätere Geständnis aus dem Jahre 1997 bekannt gewesen wäre. Dabei sei zu unterstellen, dass das Geständnis als neue Tatsache zu beweisen sei. Bestehe dann eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ausgangsurteil aus dem Jahre 1986 erschüttert werde, sei der Wiederaufnahmeantrag zulässig.

Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Das 1997 abgegebene Geständnis sei nicht von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren. Das vom Beschwerdeführer zunächst abgelegte Geständnis sei zwar ebenfalls von einer detailreichen Schilderung geprägt. Ihm sei aber nicht eine solche Überzeugungskraft beizumessen, die eine Aufklärung des weiteren Geständnisses aus dem Jahre 1997 als von vornherein nutzlos erscheinen lasse. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass als objektive Beweismittel weder Tatortspuren noch Zeugenaussagen vorlägen, die die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer betätigten.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom24.02.2015 (1 Ws 32/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Anmerkung: Aufgrund des Senatsbeschlusses hat das Landgericht Dortmund nunmehr über das Geständnis aus dem Jahre 1997 Beweis zu erheben und zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmeantrag begründet ist. Im Falle seiner Begründetheit, wäre d as Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 gegenstandslos. Das Landgericht Dortmund hätte in diesem Fall den der damaligen Verurteilung zugrunde liegenden Anklagevorwurf in einer Hauptverhandlung erneut zu prüfen und über ihn neu zu entscheiden.

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