Kategoriearchiv 'Beschlüsse'
10.04.15

Oberlandesgericht Hamm: Erbverzicht mit Folgen

- Beschlüsse -

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben:

Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2015 in einer Nachlasssache entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund bestätigt.

Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und seine 1957 geborene Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tode des 78jährigen Vaters im Jahre 1993 schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte. Die Schwester verstarb im Jahre 2002, sie hinterließ zwei Kinder, u.a. die Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem handschriftlichen Testament aus de m Jahre 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus Düsseldorf zu Erben. Ende des Jahre 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tode der Mutter als Erblasserin gestritten, wobei der Erstbeteiligte der Ansicht war, Alleinerbe zu sein, während der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt hätten.

Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigten Entscheidung ist der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter geworden.

Der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester seien durch das im Jahre 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen.

Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.

Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1980 entgegen, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen, sie habe aber – vergleichbar mit einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.

Rechtskräftiger Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom28.01.2015 (15 W 503/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

09.04.15

Oberlandesgericht Hamm: Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

- Beschlüsse -

den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.2015 beschlossen und damit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gütersloh verworfen.

Die heute 40 Jahre alte Betroffene aus Berlin befuhr mit ihrem Pkw BMW im August 2013 die Münsterlandstraße in Gütersloh. Die dort auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit überschritt sie um 42 km/h. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandte die Bußgeldbehörde der Betroffenen einen Anhörungsbogen, den die Behörde an die Anschrift der Eltern der Betroffenen in Harsewinkel übermittelte. Dort war die Betroffene seinerzeit noch gemeldet, obwohl sie bereits seit 2010 in Berlin wohnte. Aufgrund des Anhörungsschreibens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Im Oktober 2013 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern in Harsewinkel im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im Oktober 2013 Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene – unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Die von der Betroffenen unter Hinweis auf die Verjährung gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung der Betroffenen bestätigt.

Verfolgungsverjährung sei – so der Senat – nicht eingetreten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern der Betroffenen unwirksam gewesen, weil die Ersatzzustellung voraussetze, dass der Betroffene an dem Ort der Zustellung tatsächlich wohne. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Betroffene aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

Zwar habe sie der Bußgeldbehörde gegenüber im vorliegenden Verfahren nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an ihrer Meldeanschrift im Harsewinkel tatsächlich noch wohne. Die anwaltlich beratene Betroffene habe es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne.

Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe. Zudem solle die vom Gesetzgeber mit 3 Monaten bemessene Verjährungsfrist zwischen der Anhörung und der Zustellung des Bußgeldbescheides eine Bußgeldbehörde dazu anhalten, einen Bußgeldbescheid im laufenden Verfahren zügig zuzustellen, nachdem die Behörde einen Betroffenen angehört habe. Diesen gesetzgeberischen Zweck habe die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall beachtet. Das von ihr an die Anschrift in Harsewinkel versandte Anhörungsschreiben habe die Betroffene erhalten. Auch den Bußgeldbescheid habe die Bußgeldbehörde rechtzeitig zustellen lassen. Anhaltspunkte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift in Harsewinkel habe die Bußgeldbehörde dabei nicht gehabt. Be i dieser Sachlage widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe.

Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils ergebe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch die vom Amtsgericht verhängte Sanktion.

Rechtskräftiger Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2015 (3 RBs 5/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

24.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine Sachbeschädigung

- Beschlüsse -

Die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2015 entschieden und damit das Berufungsurteil des Landgerichts Essen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen bestätigt.

Die in Marokko geborene, 39 Jahre alte Angeklagte aus Niedersachsen suchte im Juni 2013 die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen auf, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine Collage bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans „Exit wounds“ der israelischen Autorin Rutu Modan. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift „rutu modan exit Wounds“ der Schriftzug „Terror as usual“. Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war „Stop the occupation“ zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht – wie bei flüchtigem Lesen denkbar – die Worte „Beendet die Besatzung“, sondern trage – bei der Veränderung nur ei nes Buchstabens – den Text „Nieder mit Allah“. Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus. Für diese Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Essen die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Essen als unbegründet.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die von der Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Revision ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung im Sinne von § 304 Strafgesetzbuch, so dass ihre Beschädigung als gemeinschädliche Sachbeschädigung zu bestrafen sei. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit könne die Angeklagte weder einen Rechtfertigungsgrund -noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten. Handelte jemand aufgrund einer Glaubens- und Gewissensentscheidung in strafbewährter Weise, so könne er nicht straffrei bleiben, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Angeklagte gehabt. Ihr sei von dem angesprochenen Bibliotheksmitarbeiter angeboten worden, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte i hr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können.

Rechtskräftiger Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom26.02.2015 (5 RVs 7/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

24.03.15

Verbot von Beschneidungsfeiern am Karfreitag bestätigt

- Beschlüsse -

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. März 2015 ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Der Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sog. stillen Feiertagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Die Beschneidung sei für muslimische Männer verpflichtend und die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten. Das Verbot greife demnach unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers – neben Koranlesungen – Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse, habe jedenfalls auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig. Diese Elemente widersprächen – zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 – dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten k& ouml;nne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen. Eine Ausnahme komme hier jedoch nicht in Betracht, weil die fraglichen Beschneidungsfeiern weder an einen Kalendertag gebunden seien noch feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kin-des existierten. Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 135/15 (VG Köln 20 L 1916/14)

19.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Weibliche Sichtkontrollen eines Haftraums müssen die Intimsphäre des männlichen Strafgefangenen schonen

- Beschlüsse -

Auch weibliche Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt dürfen männliche Gefangene durch einen Spion oder ein Fenster zum Haftraum überwachen. Bei den Kontrollen ist die Intimsphäre des Gefangenen möglichst zu schonen, Kontrollen sind daher – wenn ihr Sicherungszweck nicht gefährdet wird – vorher anzukündigen, damit einem Gefangenen z.B. die Möglichkeit gegeben wird, eine etwaige Blöße zu bedecken. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.2015 auf die Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen beschlossen.

Der 37 Jahre alte Strafgefangene war zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftiert. Nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt hatte die Anstaltsleitung angeordnet, den Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, zu beobachten. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) führten teilweise auch weibliche Bedienstete durch. In mindestens 3 Fälle n war der Strafgefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte. Der Strafgefangene hat u.a. die Feststellung beantragt, dass seine Beobachtung durch weibliche Bedienstete rechtswidrig gewesen sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Die Sache ist nunmehr von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Nach dem Strafvollzugsgesetz dürfen einem Strafgefangenen, so der 1. Strafsenat, nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich seien. Grundsätzlich sei es zulässig, einen Strafgefangenen durch einen Türspion oder ein Fen ster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – zu beobachten, um einen etwaigen Selbstmord des Gefangenen zu verhindern. Auch bei dieser Kontrollmaßnahme sei allerdings die durch das Grundgesetz geschützte Intimsphäre des Gefangenen möglichst zu schonen. In diese werde eingegriffen, wenn der Gefangene zum Zeitpunkt einer Sichtkontrolle durch weibliche Bedienstete nackt sei. Dem trage der angefochtene Beschluss nicht hinreichend Rechnung.

Die Strafvollstreckungskammer habe daher erneut zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit bestanden habe, dass die Bedienstete den Einblick in den Haftraum zuvor in irgendeiner Form z.B. durch ein Klopfzeichen oder eine Ansprache durch die Haftraumtür ankündige. Auf diese Art und Weise werde es dem Strafgefangenen ermöglicht, einen etwaigen Eingriff in seine Intimsphäre abzuwenden, indem er beispielsweise seine Blöße bedeckte. Andererseits könne auch in Betracht zu ziehen sein, ob ein Sich-bemerkbar-Machen vor dem Betreten des Haftr aums zu unterbleiben habe, weil zu befürchten sei, dass der Gefangene eine Selbstmordabsicht noch zwischen Ankündigung und Sichtkontrolle verwirkliche.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom27.01.2015 (1 Vollz(Ws) 664 u. 665/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

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