Kategoriearchiv 'Allgemein'

26.03.15

Oberlandesgericht Düsseldorf: Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Schadensberechnung

- Allgemein -

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat – jedenfalls für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf – in einem am 24.03.2015 verkündeten Urteil den Frauenhofer-Marktpreisspiegel als vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der „Normaltarife“ für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges bei der Schadensberechnung erklärt. Eine Schadensschätzung aufgrund des Frauenhofer-Marktpreisspiegels sei sowohl einer Schätzung nach der „Schwacke-Liste“ als auch einer Schätzung anhand eines Mittelwerts aus beiden Listen vorzuziehen.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die vom Frauenhofer-Institut durch anonyme Marktabfragen ermittelten Preise dem wirklichen Angebotsspektrum am ehesten entsprächen. Sie beruhten auf einer „realen Anmietsituation“. Demgegenüber seien – gerade nach Wegfall des Rabattgesetzes – Zweifel angebracht, ob die Tarife der Schwacke-Liste, die im Wesentlichen auf den Preisinformationen der Anbieter beruhten, den wirklichen Markt noch realistisch abbildeten. Die Tarifermittlungen der Schwacke-Liste würden nämlich unberücksichtigt lassen, dass viele Mietwagenanbieter von den veröffentlichten Listenpreisen aus Wettbewerbsgründen nach unten abwichen. Bereits der Umstand, dass die vom Frauenhofer-Institut hingegen durch anonym eingeholte Angebote ermittelten Mietwagenpreise regelmäßig deutlich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Preisen lägen, spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den von den Mietw agenunternehmen übermittelten Preislisten um tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preise handele.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die geschädigte Klägerin weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Der Senat musste den Schaden daher auf Grundlage der objektive Marktlage gem. § 287 ZPO schätzen.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, I-1 U 42/14

06.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Kein Schmerzensgeld für geringfügige Beeinträchtigungen durch kurzzeitige Hüftluxation

- Allgemein -

Wird die nach einer Hüftgelenksoperation aufgetretene Fehlstellung eines Hüftgelenks (Hüftluxation) mittels einer Kurznarkose umgehend schmerzfrei beseitigt, kann für diese geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung kein Schmerzensgeld beansprucht werden. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.01.2015entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger aus dem Kreis Paderborn erhielt im November 2012 im beklagten Krankenhaus in Brakel eine Totalendoprothese am linken Hüftgelenk. Kurz nach der Operation kam es zu einer Hüftluxation, die unmittelbar nach ihrem Auftreten unter Kurznarkose schmerzfrei durch eine Reposition beseitigt werden konnte. Mit der Begründung, die Hüftoperation sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden, die Hüftluxation auf eine fehlerhafte Umlagerung im Operationssaal zurückzuführen, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Höhe von 20.000 Euro.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine Behandlungsfehler bei der Vorbereitung und der Durchführung der Hüftoperation feststellen. Es gehe um eine Routineoperation, bei der es dem medizinischen Standard entspreche, dass die genaue Position der Prothese intraoperativ mit einer optischen Kontrolle festgelegt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hüftgelenk bei der Operation fehlerhaft mit falschen Winkelmaßen implantiert worden sei.

Die Hüftluxation rechtfertige ebenfalls kein Schmerzensgeld. Am Ende der Operation sei das Hüftgelenk noch nicht luxiert gewesen. Die Fehlstellung müsse bei der Ausleitung oder der Ausschleusung entstanden sein. Selbst wenn man unterstelle, dass die Luxation Folge eines Behandlungsfehlers sei, begründe sie keinen Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Die Luxation habe umgehend mittels einer Reposition unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden können. Die mit ihr verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers überschritten nicht eine „Geringfügigkeitsgrenze“. Sie stellten sich als zeitlich geringfügige Beeinträchtigungen dar, die die Lebensführung des Klägers nur unwesentlich und ohne dauerhafte Folgen beeinflusst hätten. In einem derartigen Fall sei ein Schmerzensgeld weder zum Ausgleich noch zur Genugtuung des Patienten angemessen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2015 (26 U 122/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

18.02.15

Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

- Allgemein -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob  der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt. 

Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.  

Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.  

Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB* rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB** rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden. 

* § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 

** § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters 

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […} 

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. 

    […] 

Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14 

AG Düsseldorf – Urteil vom 31. Juli 2013 – 24 C 1355/13 

LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juni 2014 – 21 S 240/13  

Karlsruhe, den 18. Februar 2015 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe


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