Archiv für März, 2015
26.03.15

Oberlandesgericht Düsseldorf: Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Schadensberechnung

- Allgemein -

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat – jedenfalls für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf – in einem am 24.03.2015 verkündeten Urteil den Frauenhofer-Marktpreisspiegel als vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der „Normaltarife“ für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges bei der Schadensberechnung erklärt. Eine Schadensschätzung aufgrund des Frauenhofer-Marktpreisspiegels sei sowohl einer Schätzung nach der „Schwacke-Liste“ als auch einer Schätzung anhand eines Mittelwerts aus beiden Listen vorzuziehen.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die vom Frauenhofer-Institut durch anonyme Marktabfragen ermittelten Preise dem wirklichen Angebotsspektrum am ehesten entsprächen. Sie beruhten auf einer „realen Anmietsituation“. Demgegenüber seien – gerade nach Wegfall des Rabattgesetzes – Zweifel angebracht, ob die Tarife der Schwacke-Liste, die im Wesentlichen auf den Preisinformationen der Anbieter beruhten, den wirklichen Markt noch realistisch abbildeten. Die Tarifermittlungen der Schwacke-Liste würden nämlich unberücksichtigt lassen, dass viele Mietwagenanbieter von den veröffentlichten Listenpreisen aus Wettbewerbsgründen nach unten abwichen. Bereits der Umstand, dass die vom Frauenhofer-Institut hingegen durch anonym eingeholte Angebote ermittelten Mietwagenpreise regelmäßig deutlich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Preisen lägen, spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den von den Mietw agenunternehmen übermittelten Preislisten um tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preise handele.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die geschädigte Klägerin weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Der Senat musste den Schaden daher auf Grundlage der objektive Marktlage gem. § 287 ZPO schätzen.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, I-1 U 42/14

25.03.15

Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

- Urteile -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* standhält. Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212), bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (BGH, Urteile vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050). 

In den drei heute verhandelten Verfahren haben die Wohnungseigentümergemeinschaften geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten beziehungsweise ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätten. Im Verfahren VIII ZR 243/13 geht es dabei um einen Betrag von 184.736,56 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das Berufungsgericht hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungsrecht bejaht und deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden. 

Der unter anderen für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB* anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. 

Als entscheidend hat der Senat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel – und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen – zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB* kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an. 

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemein-schaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen. 

Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis – sowie im Verfahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft – nachgeholt werden können. 

§ 13 BGB Verbraucher 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

§ 14 BGB Unternehmer 

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) […] 

§ 307 Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […] 

(3) Die Absätze 1 und 2 […] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. […] 

Urteile vom 24. März 2015 VIII ZR 243/13
LG Hamburg – Urteil vom 22. Februar 2013 – 318 O 35/12
OLG Hamburg – Urteil vom 17. Juli 2013 – 4 U 38/13  

VIII ZR 360/13
LG Hamburg – Urteil vom 1. April 2010 – 309 O 99/09
OLG Hamburg – Urteil vom 12. November 2013 – 7 U 59/10 

VIII ZR 109/14
LG Hamburg – Urteil vom 31. März 2011 – 316 O 89/09
OLG Hamburg Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 108/11 

Karlsruhe, den 25. März 2015 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

25.03.15

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

- Urteile -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.  

Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.  

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg. 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.  

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf  Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden. 

Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt. 

* § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB: 

  Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. 

** § 285 Abs. 1 BGB 

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach §  275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruch verlangen. 

Urteil vom 25. März 2015 –VIII ZR 38/14 

LG Mannheim – Urteil vom 27. März 2013 – 8 O 246/11 

OLG Karlsruhe – Beschluss 17. Dezember 2013 – 19 U 83/13 

Karlsruhe, den 25. März 2015 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

24.03.15

Oberlandesgericht Hamm: Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine Sachbeschädigung

- Beschlüsse -

Die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2015 entschieden und damit das Berufungsurteil des Landgerichts Essen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen bestätigt.

Die in Marokko geborene, 39 Jahre alte Angeklagte aus Niedersachsen suchte im Juni 2013 die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen auf, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine Collage bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans „Exit wounds“ der israelischen Autorin Rutu Modan. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift „rutu modan exit Wounds“ der Schriftzug „Terror as usual“. Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war „Stop the occupation“ zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht – wie bei flüchtigem Lesen denkbar – die Worte „Beendet die Besatzung“, sondern trage – bei der Veränderung nur ei nes Buchstabens – den Text „Nieder mit Allah“. Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus. Für diese Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Essen die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Essen als unbegründet.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die von der Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Revision ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung im Sinne von § 304 Strafgesetzbuch, so dass ihre Beschädigung als gemeinschädliche Sachbeschädigung zu bestrafen sei. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit könne die Angeklagte weder einen Rechtfertigungsgrund -noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten. Handelte jemand aufgrund einer Glaubens- und Gewissensentscheidung in strafbewährter Weise, so könne er nicht straffrei bleiben, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Angeklagte gehabt. Ihr sei von dem angesprochenen Bibliotheksmitarbeiter angeboten worden, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte i hr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können.

Rechtskräftiger Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom26.02.2015 (5 RVs 7/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

24.03.15

Verbot von Beschneidungsfeiern am Karfreitag bestätigt

- Beschlüsse -

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. März 2015 ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Der Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sog. stillen Feiertagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Die Beschneidung sei für muslimische Männer verpflichtend und die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten. Das Verbot greife demnach unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers – neben Koranlesungen – Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse, habe jedenfalls auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig. Diese Elemente widersprächen – zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 – dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten k& ouml;nne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen. Eine Ausnahme komme hier jedoch nicht in Betracht, weil die fraglichen Beschneidungsfeiern weder an einen Kalendertag gebunden seien noch feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kin-des existierten. Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 135/15 (VG Köln 20 L 1916/14)

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