Archiv für Februar, 2015
27.02.15

Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

- Urteile -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.  

Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2008 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.  

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage bestätigt. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG*.  Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen. 

Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.  

   

*§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers 

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:  

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….) 

Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 

Amtsgericht Lübeck – Urteil vom 1. August 2012 – 35 C 58/11 

Landgericht Itzehoe – Urteil vom 18. März 2014 – 11 S 101/12 

Karlsruhe, den 27. Februar 2015 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

26.02.15

Oberlandesgericht Hamm: Zulässiger Wiederaufnahmeantrag zu einem durch Verurteilung wegen Mordes im Jahre 1986 abgeschlossenen Sicherungsverfahren

- Beschlüsse -

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 abgeschlossenen Sicherungsverfahrens, mit dem der Beschwerdeführer wegen Mordes im Zustand der Schuldunfähigkeit im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, ist zulässig. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Landgerichts Dortmund entschieden.

Am 22.04.1985 wurde im Schellenberger Wald in Essen ein siebenjähriger Junge ermordet. Die Tat hatte der seinerzeit 21 Jahre alte, minderbegabte Beschwerdeführer bei polizeilichen Vernehmungen, gegenüber dem Haftrichter und der psychiatrischen Sachverständigen gestanden, bevor er sie in der Hauptverhandlung des Sicherungsverfahrens bestritt. In dem Sicherungsverfahren ordnete das Landgericht Essen mit Urteil vom 11.11.1986 an, den Beschwerdeführer wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Mordes in e inem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Diese Maßregel wird bis heute fortdauernd in einer Maßregelvollzugsklinik vollzogen.

Im Jahre 2013 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens. Diese begründete er mit einem im Jahre 1997 über einen Rechtsanwalt zu den Strafakten eingereichten Tatgeständnis eines Dritten, das – so der Verteidiger – glaubhaft sei, so dass die früheren geständigen Einlassungen des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen seien.

Das Landgericht Dortmund hat den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom05.09.2014 als unzulässig verworfen, weil das Landgericht Essen seine Verurteilung im Jahre 1986 zu Recht auf das von Täterwissen geprägte Geständnis des Verteilten gestützt habe, das durch die von einem Dritten im Jahre 1997 gemachten Angaben nicht erschüttert werde.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2014 hatte Erfolg. Einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm folgend hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist. Der Senat hat die Sache zur weiteren Durchführung der Beweisaufnahme und zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Im Rahmen der Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs sei – so der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – hypothetisch zu prüfen, ob vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Jahre 1986 möglicherweise anders entschieden worden wäre, wenn dem Gericht das spätere Geständnis aus dem Jahre 1997 bekannt gewesen wäre. Dabei sei zu unterstellen, dass das Geständnis als neue Tatsache zu beweisen sei. Bestehe dann eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ausgangsurteil aus dem Jahre 1986 erschüttert werde, sei der Wiederaufnahmeantrag zulässig.

Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Das 1997 abgegebene Geständnis sei nicht von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren. Das vom Beschwerdeführer zunächst abgelegte Geständnis sei zwar ebenfalls von einer detailreichen Schilderung geprägt. Ihm sei aber nicht eine solche Überzeugungskraft beizumessen, die eine Aufklärung des weiteren Geständnisses aus dem Jahre 1997 als von vornherein nutzlos erscheinen lasse. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass als objektive Beweismittel weder Tatortspuren noch Zeugenaussagen vorlägen, die die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer betätigten.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom24.02.2015 (1 Ws 32/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Anmerkung: Aufgrund des Senatsbeschlusses hat das Landgericht Dortmund nunmehr über das Geständnis aus dem Jahre 1997 Beweis zu erheben und zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmeantrag begründet ist. Im Falle seiner Begründetheit, wäre d as Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 gegenstandslos. Das Landgericht Dortmund hätte in diesem Fall den der damaligen Verurteilung zugrunde liegenden Anklagevorwurf in einer Hauptverhandlung erneut zu prüfen und über ihn neu zu entscheiden.

26.02.15

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen  Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland

- Urteile -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von zwei syrischen Staatsangehörigen verworfen, die vom Landgericht Essen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt worden waren. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts schleusten die Angeklagten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über die Schweiz, Österreich oder Frankreich und in einigen Fällen auch direkt – per Linienflug – aus Griechenland in die Bundesrepublik verbracht. 

Obgleich die syrischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt haben, sind sie unerlaubt eingereist, weil sie nicht über die erforderlichen Legitimationspapiere verfügten. Auf das Asylgrundrecht des Art. 16a des Grundgesetzes konnten sie sich nicht berufen, weil ihre Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist. Dies gilt nicht nur für die auf dem Landweg eingereisten, sondern auch für die Asylbewerber, die direkt aus Griechenland in die Bundesrepublik gelangt sind. Der Umstand, dass die Bundesrepublik im Jahr 2012 bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren selbst durchführte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah, ändert daran nichts.  

Dies hat zur Folge, dass die den Asylbewerbern bei der unerlaubten Einreise behilflichen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens strafbar sind. Soweit die Asylbewerber selbst wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos bleiben, kommt dies den Schleusern nicht zugute, weil es sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt. 

Urteile vom 26. Februar 2015 – 4 StR 178/14 und 4 StR 233/14 

LG Essen – Urteil vom 4. Dezember 2013 – Az. 35 KLs 29/13 

LG Essen – Urteil vom 16. Dezember 2013 – Az. 35 KLs 30/13 

Karlsruhe, den 26. Februar 2015 

§ 95 AufenthG (Strafvorschriften) lautet auszugsweise: 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… 

3.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist… 

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. 

§ 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) lautet auszugsweise: 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 

1.nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und  

a)dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 

b)wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt… 

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 

1.gewerbsmäßig handelt… 

Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten) lautet: 

1. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.  

2. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsorts keine Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden jedoch nur solange Anwendung finden, bis die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gewähren. 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

26.02.15

Oberlandesgericht Hamm: Gefangene haben Anspruch auf bezahlten „Urlaub“ im Knast – Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

- Beschlüsse -

Arbeitspflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.

Die Berechnung der Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten des Gefangenen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 präzisiert: Bei Arbeitsfehlzeiten hat die Strafvollzugsbehörde zunächst zu entscheiden, ob diese – weil z.B. vom Gefangenen wegen Krankheit unverschuldet – wie Tage der Arbeitsleistung auf die Jahresfrist anzurechnen sind. Im Falle einer Nichtanrechnung hat die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Fehltage die Jahresfrist des § 42 StVollzG verlängern (hemmen) oder neu beginnen lassen (unterbrechen).

Die genannten strafvollzugsbehördlichen Entscheidungen müssen getroffen und begründet werden, damit der Freistellungsanspruch eines Gefangenen gerichtlich überprüft werden kann. Auch darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 hingewiesen.

Der im Jahre 1963 geborene betroffene Strafgefangene arbeitete seit Ende Juli 2013 imEigenbetrieb „Buchbinderei“ der Justizvollzugsanstalt Bochum. Bis zum 30.05.2014hatte er 44 Fehltage, die die Justizvollzugsanstalt zunächst nicht als Fehlzeiten auf den Jahreszeitraum des § 42 StVollzG anrechnete. Nachdem am 04.06.2014 ein 45. Fehltag hinzukam, hat die Justizvollzugsanstalt die Ansicht vertreten, dass der Jahreszeitraum unterbrochen sei und neu beginne. Eine vom Gefangenen beantragte Freistellung hat sie deswegen versagt. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kammer zurückverwiesen.

Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag, so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Auch nicht krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten auf die Jahresfrist anzurechnen sein. Hierüber habe zunächst die Strafvollzugsbehörde zu entscheiden. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehltage zu verlängern sei, durch diese also gehemmt werde. Unterbrochen werde die Jahresfrist erst dann, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der Gefangene „ein Jahr“ gearbeitet habe. Erst in diesem Fall beginne die Frist neu.

Im vorliegenden Fall habe die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass die Strafvollzugsbehörde 44 Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet habe. Wenn dann ein weiterer Fehltag die Jahresfrist bereits unterbrechen und nicht lediglich hemmen solle, sei das erläuterungsbedürftig und auf der Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die vorherigen 44 Fehltage rechtfertigten die Unterbrechung nicht, wenn sie als anrechenbare Fehltage gewertet worden seien. Die Strafvollstreckungskammer habe daher zu prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde diese Fehltage tatsächlich in diesem Sinne bewertet habe. Zudem seien Zeitpunkt und Dauer der Arbeitsunterbrechungen aufzuklären, um den Jahreszusammenhang beurteilen zu können.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom11.12.2014 (1 Vollz(Ws) 671/14)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Hinweis: Die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht hat nichts mit Hafturlaub oder Freigang zu tun. Die vorliegende Entscheidung ist noch vor Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes NW (27.01.2015) auf der Grundlage des § 42 StVollzG ergangen. § 33 Landesstrafvollzugsgesetz NW sieht einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung vor. Das Landesstrafvollzugsgesetz NW trifft inzwischen auch nähere Regelungen zur Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Jahresfrist.

25.02.15

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Widerruf der Zulassung von Kava-Kava-Arzneimitteln rechtswidrig

- Diverses -

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zu Unrecht die Zulassungen für pflanzliche, angstlösende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Kava-Kava widerrufen. Das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in acht Verfahren für insgesamt 15 Arzneimittel entschieden.

Kava-Kava (Rauschpfeffer) ist ein Strauch, der vor allem auf Inseln des südlichen Pazifiks vorkommt und dessen Wurzelstock dort traditionell als wässriger Aufguss konsumiert wird. In Deutschland waren Kava-Kava-haltige Arzneimittel in Kapsel-, Tabletten- oder Tropfenform zur Behandlung von nervösen Angst-, Spannungs- und Unruhezuständen auf dem Markt. Nachdem das Auftreten von Leberschädigungen beobachtet worden war, begann 2001 eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen den Herstellern und der Behörde über Nutzen und Risiken der Arzneimittel. Im Dezember 2007 widerrief die Behörde (erneut) die Zulassungen Kava-Kava-haltiger und Kavain-haltiger Arzneimittel. Es bestehe der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen. Das Risiko zum Teil schwerer Leberschäden bis hin zu Lebertransplantationen gehe auch deshalb über ein vertretbares Maß hinaus, da die therapeutische Wirksamkeit nicht mit neueren Untersuchungen belegt sei. Auf Klagen der pharmazeutischen Hersteller hob das Verwaltungsgericht Köln im Mai 2014 den Widerrufsbescheid mit der Begründung auf, das Nutzen-Risiko-Verhältnis der streitigen Kava-Kava-haltigen Arzneimittel sei nicht ungünstig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei nicht ungünstig, wenn bestimmte Änderungen in den Zulassungen vorgenommen würden, um die Risiken bestmöglich einzudämmen. Die therapeutische Wirksamkeit der Arzneimittel sei zu bejahen. Für deren Nutzen spreche auch, dass es sich bei Angststörungen um eine ernsthafte, weitverbreitete und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung handele. Es bestünden zwar Anwendungsrisiken in Form hepatotoxischer (leberschädigender) Ereignisse. Die Zahl gemeldeter Fälle im Verhältnis zum Anwendungsvolumen der Arzneimittel sei aber gering und das Ursache-Wirkungs-Verhältnis vielfach fraglich. Entscheidend sei, dass die lebertoxischen Risiken bei Beachtung bestimmter Maßnahmen auf ein vertretbares Maß reduziert we rden könnten. Hierzu zählten die seit 2002 bestehende ärztliche Verschreibungspflicht, die Begrenzung der maximalen Tagesdosis und der Anwendungsdauer, die regelmäßige Bestimmung der Leberwerte und die Vermeidung von Alkohol sowie einer begleitenden Medikation insbesondere mit Betablockern, Antidepressiva und Migränemitteln. Soweit die bisher umgesetzten Maßnahmen dem nicht genügten, komme kein Widerruf in Betracht, sondern müsse die Zulassung angepasst werden.

Der 13. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 13 A 1371/14 (VG Köln 7 K 6969/11) u. a.

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