Archiv für September, 2013
30.09.13

Oberlandesgericht Hamm: Landpacht: Beendigung eines Altvertrages – im Jahre 2005 eingeführte Flächenprämien müssen nicht herausgegeben werden

- Urteile -

Ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – Senat für Landwirtschaftssachen – mit Urteil vom 18.06.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt bestätigt.

Die Eltern der Klägerin aus Rheine hatten im Jahre 1993 in Rheine gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten an den Vater des Beklagten aus Rheine verpachtet und dabei in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter „auf die Flächen“ zugeteilte „Produktionsquoten“ zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben habe. Nach der GAP-Reform ließ sich der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, Flächenprämien zuweisen. Nach dem Ende des Pachtvertrages im Jahre 2011 hat die Klägerin, die ihrerseits den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien verlangt. Sie hat gemeint, die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produktionsquoten erfasse auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm – Senat für Landwirtschaftssachen – ist die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich auch aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche, weil diese keine „auf die Flächen“ zugeteilte „Produktionsquoten“ im Sinne der vertraglichen Absprache seien. Bei den Flächenprämien handele es sich um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung des Einkommens des Betriebsinhabers darstelle. Eine derartige Förderung erfasse die in Frage stehende Vertragsklausel nicht. Die Interessenlage gebiete kein anderes Vertragsverständnis, weil im vorliegenden Fall nur landwirtschaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet gewesen sei. Schließlich könne die Verpächterin auch keine Übertragung eines anteiligen Wertes des auf die verpachteten Flächen bezogenen Teils der Zahlungsansprüche verlangen. Der Vertragsklausel fehle die hierfür notwendige Transparenz, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer anteiligen Übertragung nicht festlege.

rechtskräftiges Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm – Senat für Landwirtschaftssachen – vom 18.06.2013 (10 U 6/13)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

27.09.13

Oberlandesgericht Hamm: Kein Schmerzensgeld nach Totgeburt und unterlassenem Notfallkaiserschnitt

- Urteile -

Nach einer Totgeburt schuldet das behandelnde Krankenhaus kein Schmerzensgeld, weil Behandlungsfehler – insbesondere das fehlerhafte Unterlassen eines Notfallkaiserschnitts – nicht feststellbar waren. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die 35jährige Klägerin aus Bochum hat vom beklagten Krankenhaus in Bochum ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € verlangt, nachdem ihr Sohn im November 2007 im Krankenhaus tot auf die Welt gekommen war. Sie hat gemeint, dass ihr Kind bei ordnungsgemäßer Überwachung und Behandlung durch die Mitarbeiter des Krankenhauses lebend zur Welt gekommen wäre. Am Tage der Geburt habe ein erfolgreicher Notfallkaiserschnitt stattfinden können und müssen, der unterlassen worden sei.

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin vor oder am Tage der Geburt nicht feststellen können.

Vor der Krankenhausaufnahme der Klägerin zur Geburt habe es keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft gegeben. Eine der Klägerin empfohlene engmaschige ambulante Behandlung habe ausgereicht, ihre vorzeitige stationäre Aufnahme sei nicht geboten gewesen.

Als die Klägerin am Tage der Geburt im Krankenhaus eingetroffen sei, habe das Kind nicht gerettet werden können. Die Klägerin sei unmittelbar nach ihrem Eintreffen an ein CTG-Gerät angeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits keine kindlichen Herztöne mehr feststellbar gewesen. Nach dem Ergebnis der dann durchgeführten weiteren Untersuchungen habe das Kind nicht mehr gelebt. Deswegen sei ein Notfallkaiserschnitt bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr indiziert gewesen. Er setzte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass das Kind noch lebe und ohne den Eingriff zu versterben drohe. Nur dann sei es gerechtfertigt, zur Rettung des Kindes das Leben und die Gesundheit der Mutter Risiken auszusetzen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.07.2013 (26 U 191/12)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

25.09.13

[BGH-Pressemitteilungen] Zu den Auswirkungen einer zu einem späteren als dem in § 558b BGB* bestimmten Zeitpunkt begehrten Mieterhöhung auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 Abs. 1 BGB**

- Urteile -

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit den Auswirkungen einer zu einem späteren als dem in § 558b BGB bestimmten Zeitpunkt begehrten Mieterhöhung auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 Abs. 1 BGB befasst.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 wurden sie seitens des Vermieters aufgefordert, mit Wirkung zum 1. August 2011 der Erhöhung der bisherigen Nettokaltmiete um 272,78 € zuzustimmen. Die Beklagten stimmten nicht zu.

Mit der Klage nimmt der Vermieter die Beklagten auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Vermieter nicht gehindert ist, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt als dem sich aus § 558a BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen. Rechte des Mieters, insbesondere das dem Mieter bei einer Mieterhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, werden hierdurch nicht unzulässig beschnitten. Begehrt der Vermieter die Mieterhöhung – wie hier – erst zu einem späteren als dem in § 558b BGB genannten Zeitpunkt (hier zum 1. August 2011), ist § 561 BGB nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass dem Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung (hier bis zum 31. Juli 2011) die Möglichkeit offen bleibt, sich von dem Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats (hier 30. September 2011) zu lösen mit der sich anschließenden Rechtsfolge, dass dem Mieter noch für weitere zwei Monate (hier August und September 2011) die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gegen Zahlung der nicht erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter wird durch ein verfrühtes Mieterhöhungsverlangen somit nicht benachteiligt. Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers war daher wirksam und hat zur Folge, dass die Beklagten, die von ihrem Sonderkündigungsrecht aus § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Gebrauch gemacht haben, ab 1. August 2011 die – der Höhe nach unstreitige – erhöhte Miete schulden.

* § 558b BGB

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (…)

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

** § 561 BGB

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 280/12

AG Charlottenburg – Urteil vom 7. November 2011 – 237 C 126/11

LG Berlin – Urteil vom 7. August 2012 – 65 S 430/11

Karlsruhe, den 25. Oktober 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

24.09.13

Oberlandesgericht Hamm: fehlgeschlagene Kapitalanlage im ACI Dubai Tower V. Fonds – 34. Zivilsenat prüft Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger

- Urteile -

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in nahezu 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Tower Fonds zu entscheiden. Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im V. Fonds werden vom 34. Zivilsenat aus Anlass der heute verhandelten Verfahren 34 U 119/12 und 34 U 26/13 umfassend geprüft.

Ab dem Jahre 2005 initiierten zwei Geschäftsleute aus Gütersloh im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Gruppe mehrere geschlossene Immobilienfonds, mit deren Kapital Bürogebäude in Dubai errichtet werden sollten. Gegenstand des V. Fonds war ausweislich des zum Fonds im Jahre 2007 herausgegebenen Emissionsprospekts die Errichtung des „Victory-Bay-Towers“ in Dubai, eines exklusiv ausgestatteten Bürogebäudes mit 23 Stockwerken. Das Immobilienprojekt sollte ein Gesamtinvestitionsvolumen von 68.792.000 Euro haben und noch vor seiner Fertigstellung bis zum Laufzeitende des Fonds am 31.12.2008 vermarktet werden. Einzuwerbende 17.500.000 Euro Fondskapital sollten der Startfinanzierung dienen. Das Beteiligungskapital der Anleger sollte nach dem Laufzeitende des Fonds mit einem prospektierten Gewinn von max. 20 % zurückgezahlt werden. Nachdem das Geschäftsmodell des Fonds fehlgeschlagen und die Fondsgesellschaft in Insolvenz gefallen war, haben geschädigte Anleger weitere am Verkauf der Anlagen und an den Immobilienprojekten beteiligte Unternehmen und die für sie handelnden Geschäftsleute, u.a. die Initiatoren der Fonds, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 02.07.2013 hat der der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (34 U 240/12) bereits entschieden, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an den Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI) für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bei dem V. Fonds nicht persönlich haftet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BGH VI ZR 367/12).

Am heutigen Tag hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zwei weitere Verfahren mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen bei dem ACI Dubai Tower V. Fonds verhandelt. In beiden Fällen haben die Landgerichte die Klagen in erster Instanz abgewiesen.

Im Verfahren 34 U 119/12 verlangt die klagende Anlegerin aus Büdingen Schadensersatz für eine im Juni 2007 vermittelte und durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft wertlos gewordene Kapitalbeteiligung in Höhe von 10.000 €. Im Verfahren 34 U 26/13 begehrt der klagende Anleger aus Herne Schadensersatz für eine ihm ebenfalls im Juni 2007 vermittelte, wertlos gewordene Kapitalbeteiligung in Höhe von 5.000 €.

Ihre Schadensersatzbegehren begründen die klagenden Parteien im Wesentlichen mit fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt, einer unzureichenden Aufklärung über Anlagerisiken sowie mit einem deliktischen, insbesondere betrügerischen und treuwidrigen Verhalten der beteiligten Geschäftsleute.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sind die Rechtsstandpunkte der Verfahrensbeteiligten ausführlich erörtert worden. Mit den am Terminsende verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufungen der jeweiligen Kläger zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte bestätigt. Der Senat konnte die Voraussetzungen der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche nicht feststellen. Weitere Einzelheiten können nach der Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe mitgeteilt werden. Bei beiden Entscheidungen hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Sie können deswegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angefochten werden.

Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 in den Verfahren 34 U 119/12 und 34 U 26/13

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

24.09.13

[BGH-Pressemitteilungen] Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

- Urteile -

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18. Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19. Januar 2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.

In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. April 2012 – 29 C 222/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2012 – 2-24 S 111/12

und

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 129/12

AG Hannover – Urteil vom 7. März 2012 – 436 C 11054/11

LG Hannover – Urteil vom 26. September 2012 – 12 S 28/12

Karlsruhe, den 24. September 2013

*Art 5 der Verordnung [Annullierung]

(1)Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen…

(c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt

(3)Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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