Allgemeine Bedingungen (AGB/ARB)

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB DEURAG 2011) Stand: Februar 2013

I. Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4.2
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? § 6

II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16

III. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? § 20
IV. In welchen Formen wird der Rechtsschutz geboten?
Verkehrs-Rechtsschutz § 21
Fahrer-Rechtsschutz § 22
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige § 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtsschutz im Verkehrsbereich 1.2
Upgrade-Garantie 1.3
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz 2.1
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) 3.1
Sonderbedingungen Honorarvereinbarung im Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) 3.2

VI. DEURAG-Service
Allgemeine Tarifbestimmungen

I. Inhalt der Versicherung

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die notwendige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 18). Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst für alle in § 2 beschriebenen
Leistungsarten die außergerichtliche Interessenwahrnehmung durch
Mediation als besondere Form der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen einschließlich Unterlassungsansprüchen, soweit diese nicht auch auf
einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;

b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;

c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;

d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;

e) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten
aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten (Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten);
bb) im privaten Bereich in einem Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsbehörden;

f) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aa) vor deutschen Sozialgerichten (Sozialgerichts-Rechtsschutz);
bb) im privaten Bereich in einem Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Sozialbehörden;

g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten;
bb) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz);
cc) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden;

h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;

i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt
wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz;
ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich
begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;

j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;

k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.

l) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung,
Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen;

m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen den Versicherungsnehmer eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst:
aa) den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger;
bb) Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer;
cc) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des „Täter- Opfer-Ausgleiches“;
dd) abweichend von § 2f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und Opferentschädigungsgesetz (OEG), soweit durch die Gewaltstraftat dauerhafte Körperschäden eingetreten sind;

n) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz für das Beratungsgespräch sowie für eine darüber hinausgehende Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes oder Notars, die zur Erstellung einer rechtswirksamen Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht führt. Kosten hierfür werden bis zu 500,- € erstattet;

o) Photovoltaik-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Energieerzeugung (z.B. Photovoltaik, Windkraft,
Biothermie) auf dem Grundstück des nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage im Eigentum des Versicherungsnehmers befindet oder ihr Erwerb nicht nur vorübergehend beabsichtigt ist.

p) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Betroffener im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Anordnung gemäß §§ 1896 ff. BGB, aufgrund der für den Versicherungsnehmer ein Betreuer bestellt werden soll. Rechtsschutz besteht ab der
Einleitung des auf Erlass der Anordnung gerichteten Verfahrens vor einem Gericht in Deutschland.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und / oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
(2)
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen, sowie zur Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, sowie Gewinnzusagen;
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
Ausgenommen hiervon sind:
– Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
– Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken
genutzt werden oder genutzt werden sollen, sowie
– Kapitalanlagen
• auf die die Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
anzuwenden sind (sog. „vermögenswirksame Leistungen“),
• für die Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz gewährt werden
(sog. „Riester-Rente“),
• in Form privater Rentenversicherungen, wenn sie die besonderen
Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben
erfüllen (sog. „Rürup-Rente“)
• auf Tages- oder Festgeldkonten,
• in Form von Spareinlagen (z.B. Sparkonto, Sparbrief, vermögenswirksamer Sparvertrag, Prämiensparvertrag, Sparplan),
• in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, wenn die Versicherungsleistung ausschließlich als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart ist (fondsgebundene, index-, zertifikatsoder derivatsbasierte Versicherungen bleiben ausgeschlossen),
• in Form von festverzinslichen Staatsanleihen.
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2k) besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländerund Staatsangehörigkeitsrecht;
k) in ursächlichem Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen;
(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher und nichteingetragener Lebenspartner (gleich welchen Geschlechtes) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
(6) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 4.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Ereignis an, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten gemäß § 2b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich beim Wohnungs- und
Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2c) nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1d) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende
Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
§ 4.2 Versichererwechsel
(1) Abweichend von § 4.1 Abs. 3 und Abs. 4 besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß § 4.1 Abs. 1d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
c) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4.1 Abs. 1d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn
bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers.

§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt,
oder für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, eine Vergütung bis zu 250, €. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwalts;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die angemessene Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes.
Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5 Abs. 1a) Satz 2 gilt entsprechend.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwalts;
c) die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator bis zu acht Sitzungsstunden à maximal 180,- € zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der versicherten zu den nicht versicherten Personen;
d) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
e) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach § 5 Abs. 1 c) ARB;
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze übernommen;
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(2)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten
aa) die aufgrund einer einverständlichen Erledigung nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
bb) soweit sie in den Fällen der Ziffer aa) auf der Einbeziehung nicht streitiger Gegenstände beruhen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall gemäß § 4.1, es sei denn, es handelt sich um Leistungen des erweiterten Beratungs- Rechtsschutzes nach § 2n);
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- €;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt
die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Die vereinbarte Betragshöhe gilt in jedem Rechtsschutzfall als Gesamthöchstleistung für die Gewährung von
Kautionsdarlehen. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte;
d) im Fall der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation (§ 5 Abs. 1c) für Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte sind.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Azoren, Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren
eingeleitet werden würde.

(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 trägt der Versicherer die Kosten gemäß § 5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,- €. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung
von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

II. Versicherungsverhältnis
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
§ 9 Beitrag
A. Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
(2) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
(3) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(4) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
(5) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
(1) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
verlangen.
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Betrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
§ 10.1 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt,
in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag
darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Beitragsangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 10.2 Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, bei
a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken,
b) den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
c) rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht,
d) Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts,
e) Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde
die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen
enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot).
Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten Regelungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht belehrt.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers
auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung
des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer
hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat
gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 14 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Mitversicherte Lebenspartner sind:
a) der Ehepartner oder
b) der eingetragene Lebenspartner oder
c) der sonstige Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnt.
(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.

III. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) für die Abwendung und Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen und Weisungen des Versicherers hierzu einzuholen und zu befolgen.
Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie
möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.
– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
– auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilt, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.
(2) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes
bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt,
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zugeben.
(6) Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer
übernimmt.
(8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 18 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder
wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers
veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 19 entfallen
§ 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

IV. Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§2f) aa)),
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2g) aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer und seinen Lebenspartner (§ 15 Abs.
2) auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, z. B. als Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, als Fahrgast, als Fußgänger oder als Radfahrer. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach
dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein
Folgefahrzeug handelt.
(11) Durch besondere Vereinbarung kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 als Familien-Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Familien und Lebensgemeinschaften) gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.
a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versicherungsnehmer sowie für seinen Lebenspartner (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr
– ausüben.
b) Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
d) Haben der Versicherungsnehmer und / oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne die Beschränkung nach Absatz c) dieser Zusatzbestimmungen – um.
(12) Durch besondere Vereinbarung kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 als Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige gemäß folgenden Zusatzbestimmungen
abgeschlossen werden.
a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausübt.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt sein aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 um.
(13) Nach besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 als Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.
a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versicherungsnehmer.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, besteht
Versicherungsschutz auch für eine im Versicherungsschein namentlich genannte Person.
b) Mitversichert sind der Lebenspartner gemäß § 15 Abs. 2 ARB des Versicherungsnehmers bzw. der namentlich genannten Person.
c) Mitversichert sind ferner die minderjährigen sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2g) aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen gemäß § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem
Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (entfallen)
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den nichtselbstständigen beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz (§ 2g) bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m),
erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (§ 2n),
Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2o),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und den beruflich nichtselbstständigen
Bereich einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten (Sonderbedingung 3.1 Spezial-Straf-Rechtsschutz).
(3a)Durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein umfasst der Versicherungsschutz über Absatz 3 hinaus
Steuer-Rechtsschutz (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g) bb) und cc),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und den beruflich nichtselbstständigen Bereich einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten mit Honorarvereinbarung
(Sonderbedingung 3.1 und 3.2 Spezial-Straf-Rechtsschutz)
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 p).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und nichtselbstständigen beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder;
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten;
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande
sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g) aa) und bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m),
erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (§ 2n),
Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2o),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und den beruflich nichtselbstständigen Bereich einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten (Sonderbedingung 3.1
Spezial-Straf-Rechtsschutz).
(3a) Durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein umfasst der Versicherungsschutz über Absatz 3 hinaus
Steuer-Rechtsschutz (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und den beruflich nichtselbstständigen Bereich einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten mit Honorarvereinbarung
(Sonderbedingung 3.1 und 3.2 Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 p).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
der Versicherungsschutz in einen solchen gemäß § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten
Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers (§ 15 Absatz 2);
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande
sowie Anhängers;
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen Kinder dieser Personen;
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen
Kinder dieser Personen;
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g) aa) und bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m),
erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (§ 2n).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder landoder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1b) genannten Person (§ 15 Absatz 2)
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren mitversicherte Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im
Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich,
die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) aa),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f) aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g) aa und bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m),
erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (§ 2n),
Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2o),
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und den beruflich nichtselbstständigen Bereich einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten (Sonderbedingung 3.1
Spezial-Straf-Rechtsschutz).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz nach Absatz 3 in Verbindung mit § 2 b) ARB nicht für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit gilt.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e).
V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen
1. Standardklauseln, die ohne besondere Vereinbarung gelten
1.1 Klausel zu den §§ 21 bis 29 ARB – vorvertraglicher Versicherungsschutz nach einer Vertragslaufzeit von mindestens fünf Jahren Ist ein Rechtsschutzfall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz, wenn im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches aufgrund vorgenannten Rechtsschutzfalles das betroffene Wagnis bei der DEURAG seit mindestens fünf Jahren versichert und der Beitrag gezahlt ist. Der Anspruch gilt als geltend gemacht, wenn er zumindest dem Grunde
nach vom Versicherungsnehmer gegenüber einem anderen oder von einem anderen erhoben worden ist. Handelt es sich um die Erhebung eines Teilanspruches, ist dessen erstmalige Geltendmachung auch für den Restanspruch maßgeblich. Der Anwendungsbereich
ist auf folgende Leistungsarten beschränkt:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB),
– Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c ARB),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB),
– Daten-Rechtsschutz (§ 2l ARB).
Insoweit besteht über § 3 ARB hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
– mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
– oder mit Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.
1.2 Klausel zu den §§ 21 Absatz 7 und 22 Abs. 3 ARB – Versicherungsvertrags- Rechtsschutz im Verkehrsbereich
Über den in §§ 21 Abs. 7 und 22 Abs. 3 ARB beschriebenen Versicherungsschutz hinaus besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit einem privaten Versicherer, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht.
1.3 Klausel zu den ARB 2011 der DEURAG – Upgrade-Garantie
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen die ARB 2011 der DEURAG zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf und gelten für Rechtsschutzfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.
2. Klauseln, die nur bei besonderer Vereinbarung gemäß Versicherungsschein gelten
2.1 Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB – Berufs-Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz gemäß § 28 Absatz 3 ARB kann um die Leistungsart von § 2d) nach Maßgabe folgender Bestimmungen erweitert werden:
Versicherungsschutz besteht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die mit der im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Zusammenhang stehen.
Über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) aus Versicherungsverträgen;
b) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes;
c) von im selben Rechtsschutzvertrag versicherten Gemeinschaftspartnern untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsgeschäften jeder Art, auch nach deren Beendigung;
d) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Die Bestimmung von § 4.1 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend. Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,- €.
Sie bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß § 5 Absatz 3c) ARB beträgt 250,- €.
2.2 Klausel zu § 24 Absätze 1a), 2 bis 4 ARB – Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe
Für Betriebe des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks sowie für Fahrschulen und Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 24 Absätze 1a), 2 und 3 ARB erweitert werden um
– Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 ARB für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in seinem Eigentum stehenden Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und
– Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absätze 2, 3 und 5 ARB.
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Absatz 4 ARB der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d) ARB) für
– Motorfahrzeuge, die nicht mit einem Versicherungskennzeichen auf den Namen des Versicherungsnehmers versehen sind;
– Motorfahrzeuge, die nicht, nur vorübergehend oder nur mit einem roten Kennzeichen auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind;
– die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
2.3 Klausel zu § 28 ARB – Kombi-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe
Für Betriebe des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks sowie für Fahrschulen und Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 28 ARB vereinbart werden.
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 28 Absatz 3 ARB der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d) ARB) für
– Motorfahrzeuge, die nicht mit einem Versicherungskennzeichen auf den Namen des Versicherungsnehmers versehen sind;
– Motorfahrzeuge, die nicht, nur vorübergehend oder nur mit einem roten Kennzeichen auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind;
– die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Motorfahrzeuge beziehen.
2.4 Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB – Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Versicherungsverträge
Der Versicherungsschutz des § 2d) ARB kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aus Versicherungsverträgen, die mit der gemäß § 28 ARB versicherten beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
ausgedehnt werden. Über § 3 ARB hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
a) Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger;
b) dem Rechtsschutzvertrag mit dem Versicherer.
Die Bestimmung von § 4.1 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB.
§ 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,- €. Sie bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß § 5 Absatz 3c) ARB beträgt 250,- €.
2.5 Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB – Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
Der Versicherungsschutz gemäß § 2d) ARB kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des Versicherungsnehmers und ihrer Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt werden. Über die Ausschlüsse
von § 3 ARB hinaus besteht, soweit nicht anders vereinbart, kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
a) Versicherungsverträgen;
b) dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes;
c) Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon;
d) Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind, wie z. B. Erwerb oder Reparatur von Produktionsmaschinen;
e) Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Die Bestimmung von § 4.1 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,- €. Sie bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß § 5 Absatz 3c) ARB beträgt 250,- €.
2.6 Klausel zur Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA)
Sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung Folgendes:
(1) Der Versicherer übernimmt, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des SGB (Sozialgesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld
nach den einschlägigen Vorschriften des SGB III bezieht, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit).
Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen
– in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder
– in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.
Die Beitragsbefreiung ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages für maximal drei Inanspruchnahmen insgesamt möglich.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn der Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt. Über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren.
(4) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
unverzüglich nach, endet die Beitragsbefreiung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum ab der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die Beitragsbefreiung wird
in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet.
(6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht,
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen,
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1
aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;
bb) innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt (Wartezeit);
cc) in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen medizinische Behandlung) steht;
dd) in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers steht oder von ihm vorsätzlich schuldhaft verursacht wurde;
c) wenn der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat;
d) wenn der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag nicht bezahlt war.
(7) Die Beitragsbefreiung kann nur der Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen.
2.7 Klausel zu §§ 25, 26 ARB – RechtAktiv 55
Der Versicherungsschutz der §§ 25, 26 – jeweils Abs. 3 – ARB kann in folgendem Umfang vereinbart werden:
(1) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g ARB),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts und
Erbrecht (§ 2k ARB),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m ARB),
erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (§ 2n ARB).
(2) Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz:
a) Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2b) ARB mit der Maßgabe, dass der Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
– aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis;
– aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;
– als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichem oder pflegerischem Personal;
Die Bestimmung von § 4.1 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
b) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz
für das Beratungsgespräch sowie für eine darüber hinausgehende Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes oder Notars, die zur Erstellung eines eigenen Testaments führt. Kosten hierfür werden bis zu 500,- € erstattet, sobald die Gebührenrechnung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Notars, aus der Art und Umfang der entsprechenden Tätigkeit hervorgehen, dem Versicherer vorgelegt wird;
c) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Betroffener im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Anordnung gemäß §§ 1896 ff. BGB, aufgrund der für den Versicherungsnehmer ein Betreuer bestellt werden soll. Rechtsschutz besteht ab der Einleitung des auf Erlass der Anordnung gerichteten Verfahrens vor einem Gericht in Deutschland;
d) Vereins-Rechtsschutz
im unmittelbaren Zusammenhang mit Beitrags- oder Bestandsstreitigkeiten aus der Mitgliedschaft einer versicherten Person in einem eingetragenen Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Freizeitsport, Musik oder Gesang ist. § 4 Abs. 1d) ARB gilt entsprechend.
(3) Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des Rechtsanwalts für maximal drei Besuche beim Versicherungsnehmer an dessen Aufenthaltsort in einem Krankenhaus in Deutschland, wenn der Rechtsanwalt in dem Landgerichtsbezirk, in dem das Krankenhaus liegt, zugelassen ist und sein Besuch beim Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
(4) Die Leistungen nach Ziffern 1., 2.a), c) und d) werden unter Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung erbracht. § 5 Abs. 3c) ARB gilt entsprechend.
2.8 Klausel zu §§ 4.1 und 5 Abs. 1 und 2 a) ARB – DEURAG M-Aktiv
Abweichend von § 5 Abs. 1 ARB ist Folgendes vereinbart:
(1) Bei den Leistungsarten
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
übernimmt der Versicherer für die außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen nur die in § 5 Abs. 1 c) ARB genannten Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators.
(2) Bei den in Abs. 1 genannten Leistungsarten besteht Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn zusätzlich zu den in § 4.1 ARB genannten Voraussetzungen der Versicherungsnehmer sich um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat. Dies gilt dann nicht,
wenn mit der Durchführung der Mediation für den Versicherungsnehmer unmittelbare Rechtsnachteile verbunden sind oder unmittelbare Rechtsverluste drohen.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 a) ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten erst verlangen, wenn auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 3 ARB umfasst der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d) ARB auch die außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator, wenn sie im Zusammenhang mit der nach § 28 Abs. 1 a) ARB versicherten Tätigkeit erfolgt. Für die außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen durch andere Personen als vom
Versicherer ausgewählte Mediatoren besteht ebenso wenig Versicherungsschutz wie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten.
(5) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten, versicherten Leistungsarten übernimmt der Versicherer die in § 5 Abs. 1 c) ARB genannten Kosten zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang, wenn der Versicherungsnehmer eine Konfliktlösung durch Mediation anstrebt.
3. Sonderbedingungen, die nur bei besonderer Vereinbarung gemäß Versicherungsschein gelten
3.1 Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
(2) Für den Versicherungsschutz gelten, sofern sich nicht aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 7 bis 9, 11 bis 17 und 20 ARB.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung im Versicherungsschein
a) für die Ausübung der selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers (Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige)
und / oder
b) im privaten Bereich sowie für die Ausübung beruflich nichtselbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten (Spezial-Straf-Rechtsschutz im Privatbereich).
(2) Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Weitere Inhaber oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sind mitversichert, soweit dies im Versicherungsschein zusätzlich
vereinbart ist. Im Versicherungsschein kann die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf dort bezeichnete natürliche oder juristische Personen oder auf Gruppen von Personen vereinbart werden.
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, solange der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
(3) Im Spezial-Straf-Rechtsschutz im Privatbereich sind mitversichert der Lebenspartner (§ 15 Abs. 2 ARB) und die minderjährigen und unverheirateten, nicht in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch nur
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt ausüben.
Für Ärzte besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen von Erste-Hilfe-Leistungen.
(4) Für die nach Absatz 2 und 3 mitversicherten Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Versicherungsnehmer kann jedoch der Rechtsschutzgewährung
für mitversicherte Personen widersprechen.
§ 3 Umfang der Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz umfasst
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Vergehen begangen zu haben. Bei Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz.
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf
den Ausgang des Strafverfahrens an. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er neben dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Vergehens getragen hat;
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
(2) Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz weiterhin
a) die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, soweit diese notwendig ist, um die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen (Beistand
im Verwaltungsrecht);
b) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistandsleistung);
(3) Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, umfasst der Spezial- Straf-Rechtsschutz für Selbstständige weiterhin
a) eine notwendige anwaltliche Stellungnahme (Firmenstellungnahme), soweit sich ein Ermittlungsverfahren auf das Unternehmen des Versicherungsnehmers erstreckt, ohne dass bestimmte Personen beschuldigt werden;
b) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das gegen den Versicherten
eingeleitet und vom Versicherungsschutz umfasst ist, vernommen wird
und dabei die Gefahr der Belastung des Versicherten oder einer Selbstbelastung annehmen muss (erweiterter Zeugenbeistand).
§ 4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1) Rechtsschutz besteht nicht für die
a) Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes als Fahrer eines Motorfahrzeuges;
b) Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Angelegenheit;
c) Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige ausgelöst wird;
(2) Im Spezial-Straf-Rechtsschutz im Privatbereich besteht Rechtsschutz ferner
nicht für die berufliche Tätigkeit einer Person in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsoder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder Personengesellschaft.
(3) Bei einem Adhäsionsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten) ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen und der Versicherer trägt nur den auf das Strafverfahren entfallenden Kostenanteil.
§ 5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums. Als Rechtsschutzfall gilt
a) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und für den erweiterten Zeugenbeistand gemäß § 3 Abs. 2d) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich
als solches verfügt ist;
b) für den Zeugenbeistand gemäß § 3 Abs. 2b) die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;
c) in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung des Verfahrens gegen den Versicherten. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn es als solches von der Disziplinarbehörde bzw. Standesrechtsorganisation verfügt ist.
§ 6 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten des versicherten Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1. Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, trägt der Versicherer
a) die gesetzliche Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes;
b) die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts des Versicherten an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren zuständigen Behörde; Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen;
c) die Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen des Versicherten angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen;
d) die Vergütung der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; Kosten werden bis zur Höhe der nach dem Gesetz für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen übernommen;
e) die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
(2) Der Versicherer sorgt für die
a) Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 100.000,- € für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Die vorgenannte Betragshöhe gilt in jedem Rechtsschutzfall als Gesamthöchstleistung für die Gewährung von Kautionsdarlehen.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen oder für mehrere im Rahmen des Versicherungsvertrages Versicherte aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
b) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde;
c) Zahlungen, die aufgrund einer anderen Rechtsschutzversicherung, insbesondere eines Vertrages nach §§ 24 bis 28 ARB, zu erbringen sind;
d) Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (so genannte Antrittsgelder).
§ 7 Versicherungssumme
Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, beträgt die Versicherungssumme 500.000,- €. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen oder für mehrere im Rahmen des Versicherungsvertrages
Versicherte aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Das gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle,
die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die vereinbarte Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
§ 8 Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die in Europa (§ 6 Abs. 1 ARB) eingetreten sind und für die in diesem Bereich ein Gericht zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet würde. Durch besondere
Vereinbarung im Versicherungsschein kann anstelle von Europa ein anderer örtlicher Geltungsbereich vereinbart werden.
3.2 Sonderbedingungen Honorarvereinbarung im Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige und darüber hinaus in Fällen, in denen dies im Versicherungsschein besonders vereinbart ist trägt der Versicherer statt der in Sonderbedingung 3.1 § 6 Abs. 1 a) und d) genannten Leistungen
a) die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung überprüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Danach kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag, der vom Versicherer zu übernehmen ist, herabgesetzt werden;
b) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind.
Alle übrigen Bestimmungen von 3.1 Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) gelten unverändert.

VI. DEURAG-Service
Unabhängige anwaltliche Beratung
Unabhängig vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles, vom Umfang des abgeschlossenen Rechtsschutzvertrages und unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet können die Versicherten telefonisch den Rat oder die Empfehlung eines von der DEURAG ausgewählten Rechtsanwaltes einholen. Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung
wird nicht in Abzug gebracht. Die Erteilung der Beratung erfolgt ausschließlich über einen gesondert zu vergütenden telefonischen Zugang, den die DEURAG zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt.
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsschutzfällen, in denen die Eintrittspflicht besteht, erbringt die DEURAG zusätzlich zur Übernahme von Kosten die Leistungen der Online-Rechtsberatung.
Versicherte erhalten so in versicherten Angelegenheiten eine Lösung ihrer Rechtsfragen in Textform mittels Internet durch kompetente und unabhängige, von der DEURAG ausgewählte Rechtsanwälte. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sind ein Internet-Zugang und eine E-Mail-Adresse erforderlich. Das elektronische
Formular für die Inanspruchnahme finden Sie unter www.deurag.de im
Bereich Service, Online-Rechtsberatung.
VertragsCheck
Die Versicherten können für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die sie im privaten Lebensbereich schließen wollen, im Hinblick auf für sie rechtlich nachteilige Vertragsklauseln den Rat oder die Empfehlung eines von der
DEURAG ausgewählten Rechtsanwaltes einholen. Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht. Die Beratung erfolgt unabhängig vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Sie setzt voraus, dass eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem beabsichtigten Vertrag vom Versicherungsschutz umfasst wäre. Das elektronische Formular für die Inanspruchnahme finden Sie unter
www.deurag.de im Bereich Service, VertragsCheck.
WebsiteCheck
Die nach § 28 ARB Versicherten können für eine allgemeine anwaltliche Prüfung der Gestaltung ihrer betrieblichen Homepage den Rat oder die Empfehlung eines von der DEURAG ausgewählten Rechtsanwaltes einholen. Eine vertraglich vereinbarte
Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht. Die Beratung erfolgt unabhängig vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Gegenstand des Rates oder der Empfehlung ist ausschließlich die Prüfung, ob Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung übereinstimmen,
ob die Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB
vereinbar ist oder ob wegen Verlinkungen zu externen Seiten Haftungsrisiken bestehen.
Insbesondere eine mögliche Verletzung von Urheber- und Nutzungsrechten, wettbewerbsrechtliche Fragen, Fragen der Produkthaftung oder der Wirksamkeit der vom Versicherungsnehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nicht Gegenstand der Prüfung. Der Versicherungsnehmer kann den
Websitecheck einmal jährlich in Anspruch nehmen. Das elektronische Formular für die Inanspruchnahme finden Sie unter www.deurag.de im Bereich Service, Website-Check.
AnspruchPLUS
Die DEURAG vermittelt ein professionelles Forderungsmanagement für nicht rechtsschutzversicherbare Forderungen von Versicherungsnehmern, die einen der folgenden
Rechtsschutzverträge bei der DEURAG unterhalten:
– Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
– Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen
– Vereins-Rechtsschutz
– Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte
– Rechtsschutz für Vermieter von Wohnungen oder Gewerbeeinheiten
Die vermittelte Dienstleistung ermöglicht einen effektiven Forderungseinzug bei fälligen, unbezahlten und unbestrittenen Forderungen durch einen renommierten Dienstleister zu günstigen Konditionen. Die Kontaktdaten für die Inanspruchnahme finden
Sie unter www.deurag.de im Bereich Service, AnspruchPLUS.
AuskunftPLUS
Die DEURAG vermittelt professionelle Wirtschaftsauskünfte für Versicherungsnehmer, die einen der folgenden Rechtsschutzverträge bei der DEURAG unterhalten:
– Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
– Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen
– Vereins-Rechtsschutz
– Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte
– Rechtsschutz für Vermieter von Wohnungen oder Gewerbeeinheiten
Die vermittelte Dienstleistung ermöglicht die Einholung von Wirtschaftsauskünften und Bonitätsinformationen von Firmen und Privatpersonen durch einen renommierten Dienstleister zu günstigen Konditionen. Die Kontaktdaten für die Inanspruchnahme
finden Sie unter www.deurag.de im Bereich Service, AuskunftPLUS.
Allgemeine Tarifbestimmungen
1. Versicherungssumme
Im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB entfällt die in § 5 Absatz 4 ARB vorgesehene Begrenzung der Zahlungen auf eine bestimmte Versicherungssumme, soweit eine Abweichung nicht besonders vereinbart wurde. Für die weltweite Interessenwahrnehmung
(§ 6 Abs. 2 ARB) gilt eine Versicherungssumme von 100.000,- €.
Im Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (Zusatzklauseln und Sonderbedingungen in Abschnitt V der ARB) beträgt die Versicherungssumme 300.000,- €, die Versicherungssumme
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in Ziffer 17. geregelt. Die Versicherungssummen bilden in jedem Fall die Gesamthöchstleistung. Zahlungen für den Versicherungsnehmer sowie für mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
2. Strafkautionsdarlehen
Im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB wird das Darlehen für eine Strafkaution gemäß § 5 Absatz 5b) ARB ohne Begrenzung auf eine bestimmte Höhe geleistet, soweit eine Abweichung nicht besonders vereinbart wurde. Im weltweiten Geltungsbereich
gemäß § 6 Absatz 2 ARB und im Spezial-Straf-Rechtsschutz beträgt die Höhe, bis zu der die Zahlung des Kautionsdarlehens erfolgt, 100.000,- €. Diese bildet in jedem Rechtsschutzfall die Gesamthöchstleistung für die Gewährung von Kautionsdarlehen. Zahlungen für den Versicherungsnehmer sowie für mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
3. Vertragsdauer
Möglich sind Verträge mit ein- oder dreijähriger Laufzeit. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr werden nicht abgeschlossen.
4. Beiträge
Die Beiträge sind Jahresbeiträge in Euro. Die gültige Versicherungssteuer ist eingeschlossen und wird an die Finanzverwaltung abgeführt. Nebengebühren werden nicht
erhoben.
5. Beitragsberechnungsgrundsätze
Die Beitragsberechnung erfolgt bei:
– Verkehrs-Rechtsschutz nach Art und Anzahl der während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge;
– Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Familien und Lebensgemeinschaften) und für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers pauschal je Versicherungsnehmer;
– Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte nach der Anzahl der während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge, die auf den Inhaber / Geschäftsführer, dessen Lebenspartner sowie die mitversicherten Kinder privat zugelassenen Fahrzeuge sind mitzuzählen;
– Firmen-Rechtsschutz und Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Anzahl der Beschäftigten sowie der Jahreslohn- und Gehaltssumme;
– Vereins-Rechtsschutz nach der Anzahl der aktiven und passiven Mitglieder des Vereines;
– Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz nach der Hektargröße des Betriebes;
– Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Anzahl der Beschäftigten. Übersteigt bei Einschluss von Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz für das selbstgenutzte gewerbliche Objekt die Jahresbruttomiete bzw. -pacht den Betrag von 300.000,- €, ist Direktionsanfrage erforderlich;
– Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken für vermietete Einheiten nach der Anzahl und / oder der Höhe des Jahresbruttomietzinses / -pachtzinses der Wohn-, Gewerbe- und sonstigen Einheiten, bei Gewerbeeinheiten teilweise nach der überdachten Fläche;
– Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (in allen Formen) als Ergänzung zu einem Rechtsschutzvertrag nach § 28 ARB nach der Anzahl der Beschäftigten;
– Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe nach der Anzahl der Beschäftigten;
– Spezial-Straf-Rechtsschutz, sowohl als Ergänzung zu einem Rechtsschutzvertrag nach § 28 ARB als auch als einzelnes Risiko, nach der Anzahl der Beschäftigten;
– Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu einem Vertrag gemäß § 27 ARB nach der Hektargröße des Betriebes;
Als Beschäftigte gelten alle für den Versicherungsnehmer tätigen Personen. Je vier Heim- oder Teilzeitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Auszubildende sowie Saison- oder Leiharbeiter (vom Versicherungsnehmer geliehen) gelten als ein
Beschäftigter. Mitarbeitende Familienangehörige werden nicht mitgezählt, sind jedoch mitversichert.
6. Beitragsanpassung
Aufgrund der Beitragsanpassungsklausel kann sich der Beitrag erhöhen oder vermindern.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1.7. eines jeden Jahres, ob und welche Beitragsanhebung oder -verminderung erforderlich ist. Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für einzelne Gruppen von Versicherungsverträgen gesondert.
7. Zahlungsweise
Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Beiträge können jährlich, halb-, vierteiljährlich und monatlich gezahlt werden. Monatliche Zahlungsweise kann nur bei Bankeinzug vereinbart werden. Kann wegen Widerrufs der Ermächtigung zum Bankeinzug, aufgrund eines Widerspruches oder aus anderen Gründen der Beitrag nicht
eingezogen werden, ändert sich eine monatliche Zahlungsweise in eine Vierteljährliche.
Die Mindestrate beträgt 10,- €.
8. Rabattgrundsätze
Rabatte und Zuschläge werden je Vertrag berechnet.
9. Tarif für den öffentlichen Dienst
Für die Einstufung in den Tarif für den öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des letztgültigen Tarifs der Kraftfahrtversicherung entsprechend. Zur Anwendung genügt es, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner im öffentlichen Dienst aktiv beschäftigt ist oder war und sich im Ruhestand befindet.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Vertrag ab nächster Hauptfälligkeit auf den Normaltarif umzustellen.
10. Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung gilt je Rechtsschutzfall gemäß § 4.1 ARB. Zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle gelten hierbei als ein Rechtsschutzfall.
Ferner erfolgt die Anrechnung der Selbstbeteiligung nur einmal, wenn mehrere versicherte Personen von demselben Rechtsschutzfall betroffen sind.
11. Wartezeit
Eine Wartezeit von drei Monaten besteht bei:
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b) ARB), auch im Rahmen von RechtAktiv 55 gemäß Klausel 2.7 in Abschnitt V der ARB;
– Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c) ARB), soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt;
– Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (Zusatzklauseln 2.1, 2.4 und 2.5 in Abschnitt V
(Anhang der ARB)).
Eine Anrechnung der Wartezeit erfolgt, soweit das gleiche Risiko von dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person seit mindestens drei Monaten anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird.
Mietet das volljährige Kind eines Versicherungsnehmers, für den ein Vertrag gemäß §§ 25, 26, 27, 28 oder 29 ARB besteht, erstmals eine eigene Wohnung zur Selbstnutzung an, wird auf die Einhaltung der Wartezeit verzichtet, wenn das Kind innerhalb von zwei Monaten seit dem Auszug aus dem selbstgenutzten Wohnobjekt des Versicherungsnehmers einen Vertrag über „Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“ gemäß § 29 ARB abschließt. Diese Regelung zur letztgenannten Vertragsart gilt unabhängig davon, ob das Kind zum Zeitpunkt des Auszuges noch oder nicht mehr in einem der genannten Rechtsschutzverträge des Versicherungsnehmers mitversichert
ist. Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen ist die Wohnungsänderungsklausel von § 12 Absatz 3 ARB bezüglich der neuen Wohnung sinngemäß anwendbar.
Eine Wartezeit von sechs Monaten besteht für die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) gemäß Klausel 2.6 in Abschnitt V der ARB.
12. Örtlicher Geltungsbereich
a) Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 ARB:
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Azoren, den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
Verfahren eingeleitet werden würde. Vorstehendes gilt auch, wenn
der Rechtsschutzfall nach § 4.1 ARB außerhalb des Geltungsbereichs und somit weltweit eingetreten ist.
b) Weltweiter Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 2 ARB:
Auch für eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb von Europa (§ 6 Absatz 1 ARB) besteht Rechtsschutz im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (vgl. Ziffer 1 zweiter Absatz dieser Tarifbestimmungen). Insoweit besteht kein Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Für den Spezial-Straf-Rechtsschutz, für alle Formen des Berufs-
Vertrags-Rechtsschutzes sowie für den Spezial-Rechtsschutz für Unternehmensleiter können abweichende Regelungen zum Geltungsbereich und zur Versicherungssumme vereinbart sein.
c) Sonstige Hinweise:
Sozial-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs und Steuer-Rechtsschutz werden nur vor deutschen Gerichten bzw. Behörden gewährt. Beim Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht muss die Rat- oder Auskunfterteilung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Rechtsschutz für Opfer von
Gewaltstraftaten hat den Geltungsbereich Deutschland. Spezial-Straf-Rechtsschutz und Berufs-Vertrags-Rechtsschutz in allen Formen haben den Geltungsbereich Europa. Bei RechtAktiv 55 gilt zusätzlich: Betreuungs-Rechtsschutz wird nur in Deutschland gewährt, beim erweiterten Beratungs-Rechtsschutz muss die Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
13. Mengenrabatt für Selbstständige
Bei Versicherungsverträgen mit Unternehmen und Behörden über Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB oder Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absatz 2 ARB wird ab einer bestimmten Höhe des Jahresbeitrags ein Mengenrabatt eingeräumt. Der Mengenrabatt beträgt bei einem Jahresbeitrag:
– ab 500,- € = 10 %
– ab 1.000,- € = 15 %
– ab 1.500,- € = 20 %
– ab 2.500,- € = 25 %
– ab 3.500,- € = 30 %.
14. Bestandsrabatt für Selbstständige und Bestandsverfahren
Umfasst der Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen oder einer Behörde über Verkehrs-Rechtsschutz mehr als vier Motorfahrzeuge oder über Fahrer-Rechtsschutz mehr als vier Fahrer, wird ein Bestandsrabatt in Höhe von 10 % eingeräumt. Dies gilt
nicht für Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. Bei Einräumung eines Bestandsrabattes erfolgt das in § 11 Absatz 3 ARB bestimmte Aufforderungs- und Meldeverfahren zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand wird der Beitrag für das jeweils nächste
Versicherungsjahr berechnet. Eine Ausgleichsberechnung für das abgelaufene Versicherungsjahr wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Bestand entfällt.
Anhänger (auch Sattelauflieger und Wohnwagen), die nicht gewerbsmäßig vermietet werden, sind beim Verkehrs-Rechtsschutz als Bestandsversicherung beitragsfrei mitversichert.
15. Fahrzeugflottentarif für Selbstständige
Bei einem Vertrag über „Verkehrs-Rechtsschutz“ gemäß § 21 Absatz 13 ARB kann für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande vereinbart werden, dass sich der Beitrag nach dem jeweiligen Umfang der Fahrzeugflotte bestimmt. Für den Umfang ist die Anzahl der Fahrzeuge, unabhängig von der
Fahrzeug- und Nutzungsart, maßgeblich.
Mengen- und Bestandsrabatte sind bereits berücksichtigt. Im Übrigen gelten die für das Meldeverfahren und die Mitversicherung von Anhängern unter Ziffer 14 Absätze 2 und 3 bestimmten Grundsätze sinngemäß. Von der Anwendung des Flottentarifs sind Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge ausgeschlossen. Ist auf
ein Busunternehmen oder ein Fuhr- bzw. Transportunternehmen mehr als ein Bus über neun Sitze oder mehr als ein LKW über 4 t Nutzlast zugelassen, ist der Beitrag für diese weiteren Fahrzeuge nach dem allgemeinen Tarif zu berechnen, es gelten insoweit jedoch die Regelungen gemäß Ziffern 13 und 14 entsprechend.
16. Sonstiges / Hinweise auf Einzelfragen
a) Der Verkehrs-Rechtsschutz als Einzelrisiko oder Bestandteil einer kombinierten Vertragsform umfasst allgemein zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Lande einschließlich Anhänger sowie mit einem Versicherungskennzeichen versehene Fahrzeuge. Zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft können nur gesondert versichert werden.
b) Beim Fahrer-Rechtsschutz als Einzelrisiko oder Bestandteil einer kombinierten Vertragsform erstreckt sich die versicherte Gefahr uneingeschränkt auf alle Fahrzeugarten: zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
c) Für Verträge gemäß den §§ 25, 26, 27 und 28 ARB gilt zusätzlich Folgendes:
– Soweit bezüglich Motorfahrzeugen zu Wasser kein Versicherungsschutz besteht, ist der Ausschluss insoweit aufgehoben, als es sich um Motorboote ausschließlich zur Selbstnutzung durch den Versicherungsnehmer im privaten Bereich handelt;
– die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten ist mitversichert, soweit jeder einzelne Mietvertrag nicht für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird;
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b) ARB) besteht für den Versicherungsnehmer auch als Arbeitgeber im Rahmen hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse
(Beschäftigung von Reinigungs- und Küchenpersonal).
d) Bei Verträgen für Firmen und Selbstständige gemäß § 24 Absatz 1a) ARB bleiben von dem Ausschluss bezüglich Motorfahrzeugen nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren usw., unberührt.
e) Soweit ein Vertrag gemäß §§ 25, 26 oder 28 ARB die Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ gemäß § 2d) umfasst, besteht für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen Versicherungsschutz, wenn es sich um personenbezogene
Versicherungsverträge handelt, die der Versicherungsnehmer als
natürliche Person im Rahmen seiner Daseinsvorsorge abgeschlossen hat. Auf die Prüfung selbst nur eines teilweisen Zusammenhanges mit der selbstständigen Tätigkeit wird verzichtet.
f) Ist der Versicherungsnehmer als Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstückes zugleich auch Vermieter / Verpächter, kann die Vertragsform Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken nur abgeschlossen werden, wenn alle Einheiten zu Wohn-, Gewerbe- und ähnlichen Nutzungszwecken versichert werden. Eine Auswahl kann nicht getroffen werden.
g) Beim „Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“ gemäß §§ 28, 29 ARB für das vom Versicherungsnehmer privat selbstgenutzte Wohnobjekt ist die nicht gewerbliche Untervermietung von bis zu drei Zimmern mitversichert.
h) Beim „Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“ für Wohnobjekte gemäß §§ 28, 29 ARB sind alle vom Versicherungsnehmer oder einer im Privatbereich mitversicherten Person ausschließlich selbstgenutzten (eigenen oder gemieteten) Wohnobjekte in Deutschland versichert.
i) Beim „Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“ sind Streitigkeiten von Miteigentümern eines Objektes (Wohn-, Gewerbe- oder sonstige Einheit) untereinander nicht versichert.
j) Wird der Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25 ARB) oder der Privat-, Berufs und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26 ARB) als Single-Rechtsschutz abgeschlossen, gilt: Bei späterer Aufnahme einer häuslichen Lebensgemeinschaft muss der Einschluss des Versicherungsschutzes für den Lebenspartner zum hierfür gültigen
Beitragstarif beantragt werden. Für den Versicherungsschutz ist insoweit der Änderungsbeginn im neuen Versicherungsschein maßgebend. Die Wartezeit des vorliegenden Vertrages wird angerechnet. Liegt der Änderungsbeginn innerhalb von sechs Monaten seit Aufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft, besteht der Versicherungsschutz bereits ab Aufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft,
jedoch nicht früher als ab Beginn des vorliegenden Vertrages und
Ablauf einer insoweit geltenden Wartezeit.
17. Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
Firmen, freiberuflich Erwerbstätige und sonstige Selbstständige, ebenso Vereine und Einzelpersonen, können diese Versicherung gemäß den Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) abschließen.
Die Leistungen aufgrund dieser Versicherung werden im Rahmen einer Versicherungssumme erbracht – vgl. Sonderbedingungen SSR. Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Versicherungssumme 1.000.000,- €. Im privaten Bereich einschließlich ehrenamtlicher und beruflicher Tätigkeiten beträgt die Versicherungssumme
500.000,- €. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vorgenannte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Die vorgenannte Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
Für das Strafkautionsdarlehen stehen zusätzlich zur Versicherungssumme maximal
100.000,- € zur Verfügung, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist
Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung im Versicherungsschein für die
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers
bzw. für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers einschließlich
ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. In Strafverfahren
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Verteidigung gegen den Vorwurf
eines Vergehens, und zwar unabhängig davon, ob nur die vorsätzliche oder
auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
Vorsatzes ist jedoch der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte zur Rückerstattung
der vom Versicherer erbrachten Leistungen verpflichtet.
Bei Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, ist der
Versicherungsschutz für mitversicherte Personen davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer
der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
Im Falle des Vorwurfes eines Verbrechens besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den
Ausgang des Strafverfahrens an.
Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf Europa gemäß § 6 Abs. 1 ARB.
In der jeweils aktuellen Fassung der Annahmerichtlinien ist festgelegt, welche Berufsgruppen
oder Betriebe den Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht oder nur nach Direktionsanfrage
versichern können.
18. Verfahren vor dem Ombudsmann
Die DEURAG ist Mitglied im „Versicherungsombudsmann e. V.“, Postfach 08 06 32,
10006 Berlin, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft
zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Das
Verfahren kann betrieben werden, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Rechtsschutzvertrag
oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt und der Rechtsschutzvertrag
weder der gewerblichen noch der selbstständigen Berufstätigkeit des
Versicherungsnehmers zugerechnet werden kann. Beschwerden von Gewerbetreibenden
kann der Ombudsmann behandeln, wenn der Betrieb nach Art, Umfang und
Ausstattung als Kleingewerbe anzusehen ist.
Der Versicherungsnehmer muss zuvor seinen Anspruch bei der DEURAG geltend gemacht
und der DEURAG sechs Wochen Zeit gegeben haben, den Anspruch abschließend
zu bescheiden. Eine verfrühte Beschwerde wird bis zum Eintritt der Voraussetzungen
nicht behandelt. Dessen ungeachtet gelten bestimmte Ausschlüsse.
Der Versicherungsnehmer kann sich im Verfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten
lassen. Ansonsten ist das Verfahren für ihn kostenfrei. Er ist zwar berechtigt,
nicht jedoch verpflichtet, das Verfahren zu betreiben. Die Betreibung des Verfahrens
ist daher keine Vorbedingung für eine anderweitige Anspruchsverfolgung.
Entscheidungen des Ombudsmannes sind bis zu einem Beschwerdewert von
5.000,- € nur für den Beschwerdegegner bindend. Bei einem Beschwerdewert von
mehr als 5.000,- € bis höchstens 80.000,- € spricht der Ombudsmann eine Empfehlung
aus, die für keine Verfahrenspartei bindend ist.
Die Regelungen gelten für die Dauer der Mitgliedschaft der DEURAG im Versicherungsombudsmann
e. V.
Durch Änderung der Satzung oder Änderung der Verfahrensvorschriften des Ombudsmann
e. V. können nachträgliche einzelne Bestimmungen aufgehoben oder
geändert werden.
19. Serviceleistungen
Die Serviceleistungen der DEURAG werden solange erbracht, wie der Rechtsschutzvertrag
besteht und das Service-Angebot aufrecht erhalten wird. DEURAG ist jederzeit
berechtigt, auch ohne vorherige Information Serviceleistungen generell oder
teilweise einzustellen oder inhaltlich zu verändern sowie Servicepartner zu wechseln
oder zu ergänzen, ohne dass hierdurch ein gesondertes Kündigungsrecht für den
Rechtsschutzvertrag entsteht. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistungen
ist nicht vorgesehen.
Für die Erbringung der Leistungen an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner
allein verantwortlich. DEURAG haftet nicht für Umstände im Zusammenhang
mit Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistungen durch die Servicepartner.
Für die Serviceleistungen Unabhängige anwaltliche Beratung und Auskunft im Rechtsschutzfall
fallen Telefongebühren an, die vom Anrufenden zu übernehmen sind. Ihre
Höhe richtet sich nach den jeweiligen Preisangaben des Telekommunikationsanbieters.
Die Serviceleistungen AnspruchPLUS und AuskunftPLUS sind gesondert entgeltpflichtig.
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den jeweiligen Preisangaben des
DEURAG-Servicepartners, der die Dienstleistung erbringt.
Die Serviceleistung Online-Rechtsberatung kann zusätzlich zur Versicherungsleistung
ohne gesondertes Entgelt nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eintrittspflicht
der DEURAG besteht. Stellt sich im Einzelfall heraus, dass die DEURAG für
den gemeldeten Rechtsschutzfall nicht eintrittspflichtig ist, kann die Dienstleistung
dennoch in Anspruch genommen werden, wenn der Auftraggeber sich zur Übernahme
der dadurch entstehenden Kosten gegenüber dem Servicepartner bereit erklärt.
Die Inanspruchnahme der Leistung setzt generell voraus, dass eine E-Mail-Adresse
und eine Verbindung zum Internet bestehen und eventuell anfallende Verbindungsentgelte
für die Nutzung dieser Dienste vom Auftraggeber übernommen werden.